Ein Katalog kommt seit Jahren, obwohl du nie bestellt hast. Ein Portal, bei dem du dich 2014 einmal angemeldet hast, schickt weiter Nachrichten. Ein Anruf mit einem Angebot, das niemand haben wollte. In all diesen Fällen liegt irgendwo ein Datensatz mit deinem Namen, und in den meisten hast du das Recht, seine Löschung zu verlangen. Woran es scheitert, ist fast nie das Recht selbst, sondern ein Schreiben, das zu unbestimmt formuliert war, oder ein fehlender Nachweis, dass es überhaupt angekommen ist.
Diese Anleitung geht den Weg in der Reihenfolge durch, in der er funktioniert: erst wissen, was gespeichert ist, dann gezielt löschen lassen, dann bei Weigerung nachfassen. Sie gilt für Unternehmen genauso wie für Vereine, Versandhäuser und Anwendungen – auch für Plattformen wie I am Beezy, bei denen du Inhalte ansiehst und dafür eine Gutschrift erhältst, denn dieselben Rechte gelten überall dort, wo personenbezogene Daten verarbeitet werden.
Was bedeutet Löschung nach der DSGVO wirklich?
Die Gründe, die Artikel 17 nennt
Das Recht auf Löschung besteht nicht immer, sondern in klar benannten Fällen. Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit führt sie auf ihrer Seite zum Recht auf Löschung auf: Die Daten sind für den ursprünglichen Zweck nicht mehr nötig, die Verarbeitung war unrechtmäßig, du hast eine Einwilligung widerrufen, du hast erfolgreich Widerspruch eingelegt, oder eine Rechtsvorschrift verlangt die Löschung. Wer im Schreiben angibt, welcher dieser Gründe zutrifft, bekommt deutlich seltener eine Rückfrage.
Einschränkung der Verarbeitung statt Löschung
Manchmal ist die Löschung nicht das, was du eigentlich willst oder was rechtlich möglich ist. Dann gibt es das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung: Die Daten bleiben gespeichert, dürfen aber nicht mehr verwendet werden. Das ist der richtige Weg, solange ein Streit über eine Rechnung läuft – du willst die Belege behalten, aber keine Werbung mehr erhalten und keine Weitergabe an Dritte.
Warum die Auskunft der erste Schritt ist
Ein Löschantrag ins Blaue hinein bringt wenig. Beantrage zuerst Auskunft darüber, welche Daten zu dir gespeichert sind, woher sie stammen und an wen sie weitergegeben wurden. Erst diese Liste macht dein zweites Schreiben präzise: Du löschst dann nicht „meine Daten“, sondern eine konkrete Kundennummer, eine Adresse und eine Einwilligung mit Datum.
Löschen, sperren, anonymisieren sind drei verschiedene Dinge
Unternehmen antworten oft mit „Ihre Daten wurden entfernt“, und gemeint ist etwas anderes. Gelöscht heißt: Der Datensatz existiert nicht mehr. Gesperrt heißt: Er existiert, wird aber nicht mehr genutzt. Anonymisiert heißt: Der Bezug zu deiner Person ist entfernt, die Zahlen bleiben in Statistiken erhalten. Für dich hat das praktische Folgen. Eine Sperrung schützt vor Werbung, verhindert aber nicht, dass dein Datensatz bei einer Systemumstellung wieder auftaucht. Verlange deshalb in der Bestätigung eine klare Aussage darüber, welche der drei Maßnahmen umgesetzt wurde – und behalte diese Bestätigung.
Wie formulierst du eine Aufforderung, die ankommt?
Was in das Schreiben gehört
Kurz, sachlich, vollständig. Nenne deinen vollen Namen und deine Anschrift, die Kundennummer oder E-Mail-Adresse, unter der du geführt wirst, den Antrag selbst mit Verweis auf Artikel 17 DSGVO, den Grund, eine gesetzte Frist und die Bitte um schriftliche Bestätigung der Löschung. Vermeide Erklärungen darüber, warum dich die Werbung ärgert – sie helfen nicht und verlängern nur den Text.
Wie du versendest und den Zugang nachweist
E-Mail an die Datenschutzadresse des Unternehmens ist der schnellste Weg und in der Sache ausreichend. Wenn du damit rechnest, dass es strittig wird, versende zusätzlich per Post mit Einwurf-Einschreiben und hebe den Beleg auf. Ohne Nachweis über den Zugang deines Schreibens beginnt keine Frist zu laufen, auf die du dich später berufen könntest. Der Datenschutzbeauftragte des Unternehmens ist meist im Impressum oder in der Datenschutzerklärung genannt.
Die Frist und was danach kommt
Die DSGVO gibt dem Unternehmen eine feste Frist für die Antwort vor und lässt eine Verlängerung nur zu, wenn sie dir begründet mitgeteilt wird. Den genauen Wortlaut mit der Fristangabe findest du in Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung; er ist in der amtlichen Fassung im Rechtsportal der Europäischen Union nachlesbar. Für dich zählt praktisch: Notiere das Versanddatum, warte die im Verordnungstext genannte Frist ab, und werte Schweigen als Ablehnung.
| Baustein | Was du schreibst | Warum es zählt |
|---|---|---|
| Identifikation | Name, Anschrift, Kunden- oder Vertragsnummer | Ohne Zuordnung darf das Unternehmen nicht handeln |
| Antrag | Löschung nach Artikel 17 DSGVO | Benennt das Recht, nicht nur den Wunsch |
| Grund | Einwilligung widerrufen, Zweck entfallen, Widerspruch | Verkürzt die Prüfung erheblich |
| Frist | Konkretes Datum für die Antwort | Macht Schweigen messbar |
| Bestätigung | Schriftliche Rückmeldung über die Löschung | Dein Beleg für die Aufsichtsbehörde |
Wenn das Unternehmen ablehnen darf
Steuerliche Aufbewahrungspflichten
Eine Rechnung lässt sich nicht löschen, nur weil du es verlangst. § 147 der Abgabenordnung staffelt die Fristen: zehn Jahre für Bücher, Aufzeichnungen und Jahresabschlüsse, acht Jahre für Buchungsbelege und sechs Jahre für sonstige Unterlagen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind (Quelle: § 147 AO, Gesetze im Internet, abgerufen am 12.08.2026). Solange diese Fristen laufen, darf und muss das Unternehmen die betroffenen Daten behalten – es darf sie aber nicht mehr für Werbung verwenden.
Laufender Vertrag oder offene Forderung
Auch ein bestehendes Vertragsverhältnis blockiert die Löschung, weil die Daten für die Erfüllung des Vertrags erforderlich sind. Das ist der Grund, warum eine Kündigung fast immer vor den Löschantrag gehört. Kündige zuerst, warte die Endabrechnung ab und stelle den Antrag danach.
Auskunfteien und Bonitätsdaten
Bei Auskunfteien wie der SCHUFA gelten eigene Regeln, weil dort Daten aus einem berechtigten Interesse verarbeitet werden. Hier ist der Weg meist nicht die Löschung des Gesamteintrags, sondern die Prüfung auf Richtigkeit und die Löschung einzelner überholter Einträge. Fordere zuerst deine Datenkopie an, prüfe jeden Posten einzeln und beanstande gezielt das, was falsch oder erledigt ist.
Sicherungskopien und Altsysteme
Ein häufiger Grund für halbe Löschungen sind Sicherungskopien. Der aktive Datensatz verschwindet, der Eintrag in einer alten Sicherung bleibt und kommt bei einer Wiederherstellung zurück. Rechtlich muss das Unternehmen dafür sorgen, dass gelöschte Daten nach einer Wiederherstellung erneut entfernt werden. Praktisch merkst du davon nur etwas, wenn plötzlich wieder Post kommt. Passiert das, verweise in deinem zweiten Schreiben auf die frühere Bestätigung mit Datum – das ist der Moment, in dem sich die saubere Ablage auszahlt.
Weniger Konten, klarerer Gegenwert mit I am Beezy
Aufräumen heißt auch: entscheiden, was bleibt
Wer zwanzig alte Konten löschen lässt, stellt sich zwangsläufig die Frage, welche Dienste den Aufwand überhaupt wert waren. I am Beezy gehört zu der kleinen Gruppe, bei der die Gegenleistung ausgesprochen wird: Du siehst Videos, Artikel und Anzeigen an, jede Ansicht erzeugt eine Gutschrift, und diese wird auf dein gewohntes Zahlungsmittel ausgezahlt. Als Größenordnung nennt die Plattform 5 bis 15 Euro pro Tag, in Euro angegeben und damit ohne Umrechnung für Deutschland.
Deine Rechte gelten dort genauso
Der Punkt ist nicht, ein Konto gegen ein anderes zu tauschen, sondern zu wissen, wie man jedes wieder loswird. Prüfe bei jedem Dienst, den du behältst, dieselben drei Dinge: Wo steht die Datenschutzerklärung, an welche Adresse richtest du einen Antrag, und wie löschst du das Konto selbst. Was dabei durchfällt, kommt auf die Liste für den nächsten Löschantrag.
Der Weg zur Aufsichtsbehörde
Bundesbehörde oder Landesbehörde?
In Deutschland gibt es nicht eine Datenschutzbehörde, sondern mehrere: die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit für Bundesbehörden, Post und Telekommunikation, und für alle übrigen Stellen die Landesbeauftragten der sechzehn Bundesländer. Beide sind über die Datenschutzkonferenz erreichbar, das gemeinsame Gremium der unabhängigen deutschen Aufsichtsbehörden von Bund und Ländern. Zuständig ist in der Regel die Behörde des Bundeslands, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat.
Was in die Beschwerde gehört
Die Beschwerde ist keine Klage und kostet dich nichts. Sie braucht drei Anlagen: dein ursprüngliches Schreiben, den Zugangsnachweis und die Antwort des Unternehmens oder den Hinweis, dass keine kam. Beschreibe den Ablauf chronologisch in wenigen Sätzen und verzichte auf Bewertungen – die Behörde prüft den Vorgang, nicht deine Empörung.
Was danach passiert
Die Aufsichtsbehörde nimmt Kontakt zum Unternehmen auf und teilt dir das Ergebnis mit. Das dauert, weil die Behörden viele Eingaben bearbeiten. In der Zwischenzeit kannst du parallel weiter mit dem Unternehmen korrespondieren; beide Wege schließen sich nicht aus.
| Situation | An wen du dich wendest | Was du mitschickst |
|---|---|---|
| Unternehmen antwortet nicht | Landesbeauftragte am Firmensitz | Schreiben, Zugangsnachweis, Fristablauf |
| Löschung wird ohne Begründung abgelehnt | Landesbeauftragte am Firmensitz | Ablehnungsschreiben im Original |
| Bundesbehörde oder Telekommunikationsanbieter | Bundesbeauftragte für den Datenschutz | Vorgangsnummer und Schriftverkehr |
| Falscher Eintrag bei einer Auskunftei | Zuerst die Auskunftei selbst | Datenkopie mit markierten Posten |
Werbepost, Anrufe und Adresshandel abstellen
Der Werbewiderspruch ist der schnellste Hebel
Wer nur die Werbung loswerden will, braucht keinen Löschantrag. Ein Widerspruch gegen die Verarbeitung zu Werbezwecken wirkt sofort und ohne Abwägung: Das Unternehmen darf deine Daten dann nicht mehr für Werbung nutzen, auch wenn es sie aus steuerlichen Gründen behalten muss. Formuliere ihn in einem Satz und schicke ihn an dieselbe Adresse wie einen Löschantrag.
Robinsonliste und Telefonwerbung
Für unadressierte und adressierte Werbung gibt es Sperrlisten, in die du dich eintragen lassen kannst; die bekannteste ist die Robinsonliste. Sie bindet nur die angeschlossenen Unternehmen und ersetzt daher keinen Widerspruch beim konkreten Absender. Bei Telefonwerbung ohne vorherige Einwilligung ist zusätzlich die Bundesnetzagentur zuständig, bei der du unerlaubte Anrufe melden kannst.
Konten von Angehörigen
Nach einem Todesfall stellt sich dieselbe Frage in schwierigerer Form. Die DSGVO schützt lebende Personen, für Verstorbene gelten deshalb andere Regeln, und jeder Anbieter handhabt das anders: Manche löschen auf Vorlage der Sterbeurkunde, andere übertragen das Konto an die Erben, wieder andere versetzen es in einen Gedenkzustand. Sammle für solche Fälle vorab eine Liste der genutzten Dienste mit den zugehörigen E-Mail-Adressen und lege sie zu den Vorsorgeunterlagen. Diese Liste erspart Angehörigen später eine Suche, die ohne Zugang zum Postfach kaum zu bewältigen ist.
Die Ablage, die den nächsten Fall abkürzt
Lege einen Ordner an, in dem jedes Schreiben, jeder Zugangsnachweis und jede Antwort nach Datum abgelegt wird. Beim zweiten Anlauf gegen denselben Absender ist diese Ablage der Unterschied zwischen einem Satz und einer halben Stunde Suchen. Wenn du beim Aufräumen ohnehin durchgehst, welche Dienste bleiben dürfen, kannst du dabei auch prüfen, welche etwas zurückgeben: I am Beezy vergütet angesehene Inhalte auf dein gewohntes Zahlungsmittel und unterliegt denselben Auskunfts- und Löschrechten wie jeder andere Anbieter.
